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   VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15   

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VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15 (https://dejure.org/2016,9854)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2016 - 3 L 433.15 (https://dejure.org/2016,9854)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2016 - 3 L 433.15 (https://dejure.org/2016,9854)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15
    Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des "fremden" Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot -

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15
    Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 9 berechnet.
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15
    Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 9 berechnet.
  • VG Berlin, 30.07.2014 - 3 L 234.14

    Studienplatzvergabe an der Hochschule für Technik und Wirtschaft im Studiengang

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2016 - 3 L 433.15
    Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 11 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2014 - VG 3 L 234.14 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VG Berlin, 11.07.2017 - 3 L 340.17

    Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im

    Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.).

    Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.

    Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht.

    Für derartige Zulassungen gibt es in Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer geltend gemachte Ansprüche auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation für zurückliegende Berechnungszeiträume stets streitig zu entscheiden hatte (vgl. für das Wintersemester 2015/16 Beschluss vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, für das Wintersemester 2014/15 Beschluss vom 30. April 2015 - VG 3 L 626.14 -, für das Wintersemester 2013/14 Beschluss vom 28. Januar 2014 - VG 3 L 591.13 - und für das Wintersemester 2012/13 Beschluss vom 16. März 2013 - VG 3 L 327.12 -, jeweils veröffentlicht in juris), schon keine greifbaren Anhaltspunkte.

  • VG Berlin, 11.07.2017 - 3 L 196.17

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang;

    Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.).

    Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.

    Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht.

    Für derartige Zulassungen gibt es in Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer geltend gemachte Ansprüche auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation für zurückliegende Berechnungszeiträume stets streitig zu entscheiden hatte (vgl. für das Wintersemester 2015/16 Beschluss vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, für das Wintersemester 2014/15 Beschluss vom 30. April 2015 - VG 3 L 626.14 -, für das Wintersemester 2013/14 Beschluss vom 28. Januar 2014 - VG 3 L 591.13 - und für das Wintersemester 2012/13 Beschluss vom 16. März 2013 - VG 3 L 327.12 -, jeweils veröffentlicht in juris), schon keine greifbaren Anhaltspunkte.

  • VG Berlin, 20.04.2017 - 3 L 410.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium durch einstweilige Anordnung; Voraussetzungen an

    Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.).

    Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.

    Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht.

  • VG Berlin, 28.04.2017 - 3 L 627.16

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium mittels einstweiliger Anordnung;

    Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.).

    Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.

    Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht.

  • VG Berlin, 20.04.2017 - 3 L 300.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation; Voraussetzungen

    Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.).

    Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.

    Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht.

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 3 L 889.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation

    Die Antragsgegnerin hat, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.
  • VG Berlin, 02.03.2018 - 3 L 807.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation

    Die Antragsgegnerin hat, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0, 5 LVS ausreichend gewesen ist.
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